Unterrichtsprinzip "Interkulturelles Lernen"

IV. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst

Jahrgang 1991, 1. Sept. 1991, 9a. Stück. 126. Seite 525.

Verordnung des BMUK vom 14. August 1991, BGBl. Nr. 439/1991, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Volksschule:

...6. In der Anlage A zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird nach der Überschrift "Volksschule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum" im fünften Absatz der Halbsatz "wo sie interkulturelles Lernen österreichischer und ausländischer Kinder ermöglichen kann." ersetzt durch:

"wo sie interkulturelles Lernen ermöglichen kann, weil Kinder mit deutscher und nichtdeutscher Muttersprache unterrichtet werden. Die Aspekte des interkulturellen Lernens unter besonderer Berücksichtigung des Kulturgutes der entsprechenden Volksgruppe werden im besonderen Maße in jenen Bundesländern zu verwirklichen sein, in denen Angehörige einer Volksgruppe bzw. österreichische und ausländische Kinder gemeinsam unterrichtet werden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Kulturgut sind insbesondere Aspekte sowie Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte (zB Erzählungen, Märchen, Sagen), Tradition, Liedgut usw. aufzugreifen.

Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennenzulernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen.

Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen leisten. Querverbindungen zum didaktischen Grundsatz des sozialen Lernens und zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung einschließlich Friedenserziehung sind sicherzustellen."

S. 532, Hauptschule:

... 18. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 2 (Unterrichtsprinzipien) wird im Zweiten Absatz nach dem die Politische Bildung betreffenden Halbsatz eingefügt:

"Interkulturelles Lernen mit dem Schwerpunkt in Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Deutsch, Lebender Fremdsprache, Musikerziehung und Bildnerischer Erziehung sowie Leibesübungen."

19. In der Anlage B zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) ist im vorletzten Satz nach "zur Bereitschaft zu kritischer Toleranz und zur Verständigung;" einzufügen:

"Zu interkultureller Bildung mit den Dimensionen Lernbereitschaft, Verständnis und Achtung für kulturelle, sprachliche und ethnische Vielfalt; all dies gilt sowohl für das Verhältnis der österreichischen Mehrheitsbevölkerung zu den österreichischen Volksgruppen, den Arbeitsmigranten, den Flüchtlingen, den Gästen usw., als auch im Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander;

zu kritischer Auseinandersetzung mit Ethno- und Eurozentrismus, Vorurteilen und Rassismus;

zur Festigung seiner sprachlichen, kulturellen und ethnischen Identität;

zu gesteigertem Interesse für fremde Kulturen sowie zur Auseinandersetzung mit Formen des Nebeneinander, Miteinander und der Mischung der Kulturen; ..."

Allgemeinbildende höhere Schulen:

VIII. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst

Jahrgang 1993, 10. Sept. 1993, 9b. Stück. 126. Seite 745f.

Verordnung des BMUK vom 10. August 1993, BGBl. Nr. 555/1993, mit welcher die Verordnung, mit welcher die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

... 5. In der Anlage A erster Teil Z 2 (Unterrichtsprinzipien) wird im zweiten Absatz nach dem die Politische Bildung betreffenden Halbsatz eingefügt:

"Interkulturelles Lernen mit dem Schwerpunkt in Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Deutsch, Lebender Fremdsprache, Musikerziehung und Bildnerischer Erziehung sowie Leibesübungen."

7.. In der Anlage A zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird im 4. Absatz vor dem Halbsatz "zur Bereitschaft zu kritischer Toleranz und zur Verständigung;" einfügt:

"zu interkultureller Bildung mit den Dimensionen Lernbereitschaft, Verständnis und Achtung für kulturelle, sprachliche und ethnische Vielfalt; all dies gilt sowohl für das Verhältnis der österreichischen Mehrheitsbevölkerung zu den österreichischen Volksgruppen, den Arbeitsmigranten, den Flüchtlingen, den Gästen usw., als auch im Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander;

zu kritischer Auseinandersetzung mit Ethno- und Eurozentrismus, Vorurteilen und Rassismus;

zur Festigung seiner sprachlichen, kulturellen und ethnischen Identität;

zu gesteigertem Interesse für fremde Kulturen sowie zur Auseinandersetzung mit Formen des Nebeneinander, Miteinander und der Mischung von Kulturen;".