Gauß, Rainer / Lau, Gerd: Migrantenkinder - Wie kann ihnen Recht gegeben werden? In: Entwicklungen in den Rechten der Kinder (eds. Rauch-Kallat, M./Pichler, J.) Böhlau Vlg., Wien 1994, Seite 603 - Seite 620.

( Erschienen zuvor als: Die "UN-Konvention über die Rechte des Kindes" unter dem Gesichtspunkt ihrer Erfüllung für die Schulsituation von Migrantenkindern in Österreich. Expertenbericht für das Bundesministerium für Jugend, Familie und Umweltschutz.)

Zugrundegelegt wurde das

"Übereinkommen über die Rechte des Kindes" ("Convention on the Rights of the Child") der Vereinten Nationen (UN), verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 44/25 am 20.November 1989.

Die Unterzeichnung durch Österreich erfolgte in New York am 26.Jänner 1990, in Kraft getreten ist das Übereinkommen am 2. Sept. 1990, d.i. 30 Tage nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde. Die Tatsache, daß mit 1.1.1992 bereits 104 Staaten diese Materie ratifiziert haben bzw. ihr beigetreten sind, erhärtet die internationale Bedeutung dieses Übereinkommens.

Das Übereinkommen schließt an den Geist der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an und betont deren Gültigkeit in ihrer Gesamtheit. Bei der Prüfung bezüglich der Lage in Österreich sind zwei Umstände relevant: Einerseits entwickelte sich Österreich in den vier Jahrzehnten seit 1948 von einem durch Kriegsschäden gezeichneten Staat zu einem der reichsten Länder der Erde. Andererseits wird immer mehr gemeinhin anerkannt, daß diese positive Entwicklung seit drei Jahrzehnten mit internationaler Arbeitsmigration verbunden ist, wobei Österreicher im Ausland (maßgeblich in den deutschsprechenden Nachbarländern Schweiz und Bundesrepublik Deutschland) tätig waren und Ausländer (maßgeblich aus dem Bereich des ehemaligen Jugoslawiens und der Türkei) als Gastarbeiter zur Beschäftigung in Österreich angeworben wurden.

Der Verlauf der Arbeitsmigration (weitestgehend durch staatlich organisierte Anwerbung vollzogen) und das volkswirtschaftlich erfolgreiche Ergebnis lassen eine strenge Prüfung zu, inwieweit für die Kinder der Migranten eine positive Entwicklung im Sinne des Übereinkommens möglich ist. Es heißt dort:

"IN DER ERKENNTNIS, ... daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,

UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß die Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, ...",

wobei die Begriffsklärung von "Kind" vom allgemeinen deutschen Wortgebrauch abweicht, siehe Artikel 1: "... ist ein Kind jeder Mensch, der das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ..."

Bevor auf einzelne Punkte eingegangen wird, seien die österreichischen Rahmenbedingungen skizziert, wie sie 1990 bei der Unterzeichnung vorlagen.

Die allgemeine Politik verzögerte legistische Maßnahmen für Migrantenkinder

Erst 1990 wurde durch eine Neufassung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine zumindest mittelfristige Regelung getroffen, welchen Ausländeranteil Österreich halten will: maximal 10% der über 3 Mill. unselbständig Beschäftigten, also über 300 000, dürfen Arbeitsmigranten sein. Die Öffnung im Osten verstärkte die Zuwanderung vor allem qualifizierter Arbeitskräfte. Diese Bewegung kann sich im Falle des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) merklich verstärken, weil qualifizierte ÖsterreicherInnen z.B. nach Deutschland und in die Schweiz einreisen dürfen. Andererseits wird in der letzten Zeit mehrfach eine Reduktion der Ausländerbeschäftigungsquote von 10% auf 9% bzw. 8% gefordert (z.B. von Sozialminister Hesoun). Sehr spürbar wird der Familiennachzug aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken aufgrund der Kriege und Krisen. Voraussichtlich die Hälfte der Flüchtlinge wird in Österreich bleiben. Die Wirtschaft forderte wiederholt einen Saisonnier-Status, aber Gewerkschafter und Bildungspolitiker haben bisher erfolgreich dagegen angekämpft.

Zwischen 1981 und 1991 erhöhte sich die Zahl der ausländischen Wohnbevölkerung Österreichs laut Volkszählung von 291.000 auf 517.000. Alleine in den Jahren 1989 bis 1991 stieg die Prozentzahl ausländischer Beschäftigter von 5% auf 8,6%, in absoluten Zahlen von 167.400 auf 256.700 (Jahresdurchschnitt). Die Erhöhung sowohl des Anteils ausländischer Beschäftigter als auch der ausländischen Wohnbevölkerung schuf - absehbare - Probleme vor allem im Wohn- und Schulbereich und bildet nicht nur in Österreich sozialpolitischen Sprengstoff.

Bereits seit den 70er Jahren war die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache an Österreichs Schulen stetig gestiegen. Derzeit sind es über 70.000 an den verschiedenen Schultypen. Exakte Gesamtschülerzahlen wurden in den letzten zwei Jahren nicht veröffentlicht. Immer noch wird diese Gruppe vielfach als Störfaktor und "Hemmschuh" in unserem derzeitigen Schulsystem empfunden. - Ein Umstand, der weder den Schülerinnen und Schülern noch den Lehrer/innen anzulasten ist, sondern der vielmehr auf das Fehlen von vorausplanenden, umsichtigen bildungspolitischen Konzepten zurückgeführt werden muß.

An dieser Stelle muß nach der Anwendbarkeit des Minderheitenbegriffs auf allochthone Gruppen gefragt werden. Die Signatarstaaten des Staatsvertrags 1955 wollten ja einen entsprechenden Minderheitenschutz für die autochthonen Minderheiten gewährleistet wissen, der langfristig wirksam ist: Artikel 7 (4) besagt "Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten ... nehmen an den kulturellen ... Einrichtungen auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil." (was u.a. für die Medienpolitik Bedeutung hat) Weiters verpflichtet sich Österreich in diesem Staatsvertrag u.a., zugunsten der slowenischen und kroatischen "Minderheiten" in Kärnten, Steiermark und Burgenland, ein besonderes System von Minderheitenschutzregelungen einzuführen. Im Punkt 3 dieses Artikels heißt es, daß slowenische und kroatische Minderheiten "Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen" haben. Die Anwendbarkeit des dort verfaßten Minderheitenschutzes war schon für Sinti und Roma nicht gegeben (erst 1993 zeichnet sich eine Lösung ab), wurde für die Slowenen in der Südsteiermark nie erreicht und blieb in Kärnten und im Burgenland für Slowenen, Kroaten und Ungarn nur unvollständig gelöst. Für Einwanderer wurde ein Minderheitenstatus nie in Aussicht genommen. (1976 wird das sogenannte "Volksgruppengesetz" erlassen, der Begriff "Minderheit" also durch "Volksgruppe" ersetzt.)

Somit sind die Migrantenkinder abhängig von der Verwirklichung der Rechte und Freiheiten im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschrechte, "ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status" am gesellschaftlichen Leben, also auch am Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesen der Republik Österreich teilnehmen zu dürfen. Dazu sei nun zu einzelnen Bereichen berichtet:

Das Kindergartenwesen

Die Gesetze für das Kindergartenwesen obliegen verfassungsgemäß den Landtagen. Es findet sich keine breite Diskussion in der pädagogischen Fachliteratur Österreichs, inwieweit sich die Zielrichtung der Kindergartenerziehung ändern muß, sobald Migrantenkinder aufgenommen werden. Vorbilder aus dem Ausland gehen sogar so weit, die Eltern von Migrantenkindern anzuregen, ihre Kinder in den Kindergarten gehen zu lassen, um guten Zugang zur deutschen Sprache zu finden und um eine reife Einstellung zur frühen Mehrsprachigkeit zu gewinnen.

Bereits im Kindergartenalter ergeben sich jedoch soziale Härtefälle, wenn z.B. eine Familie den Kindergartenbeitrag nicht bezahlen kann bzw. wenn eine Maßnahme im Sinne der Jugendwohlfahrtsordnung (Wohngemeinschaft, Therapie) gesetzt wird. Die Inanspruchnahme der Mittel aus den zutreffenden Budgetposten ist zwar legal, aber sobald ein Sichtvermerk für eine Verlängerung des Aufenthalts in Österreich erteilt wird, kann sich die Fremdenpolizei Auskünfte darüber verschaffen. Die Beamten der Sozialeinrichtungen sind auskunftspflichtig und können nicht verhindern, daß selbst während laufender Maßnahmen, die sachkundig aufgebaut wurden, Schubhaft und Abschiebung angeordnet werden. Damit wird eine grundsätzliche Hürde errichtet, daß Ausländer diese gesellschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen wagen. Die negativen Folgen können Verdunkelung von Erziehungsproblemen und Verzicht auf Erziehungshilfe sein, durchaus zum Nachteil der Entwicklung der Kinder.

Artikel 18 (3) des Übereinkommens besagt hingegen: "Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen."

Erste legistische Aktivitäten im Bereich der Pflichtschule

Das Schulorganisationsgesetz (SchOG)mahnt im § 2 noch die Erziehung zum österreichischen Staatsbürger ein - jenes Ansinnen, das in mehrfacher Hinsicht problematisch für Migrantenkinder ist. Zunächst sind sie es ja nicht selbst, die an der Migrationsentscheidung maßgeblich teilhatten, sondern die Eltern. Also befinden sie sich oft unfreiwillig in einem anderen Land. Selbst wenn sich die Familie darin einig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, bestehen gesetzliche Einschränkungen, die dies oft verunmöglichen. Könnte ein Kind also zu etwas erzogen werden, was ihm zugleich vorenthalten wird? Und schließlich darf an dem Remigrationswillen vieler ausländischer Familien und Kinder nicht vorbeierzogen werden. Wie kann beispielsweise einem türkischen Mädchen, welches einem Eheversprechen in der Türkei nachkommen möchte, mit der Erziehung zur österreichischen Staatsbürgerschaft gedient sein?

Inhaltlich wesentlich tiefer greifende Formulierungen finden sich nur im Volksschul-Lehrplan Deutsch, als "Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze", allerdings textlich nur dem Lehrplan-Zusatz "Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" zugeordnet. Im Unterschied zum SchOG-Paragraphen 2 wird in einer diesem Gesetz weit untergeordneten Gesetzesebene Abweichendes empfohlen, nämlich die "... Bereicherung aller Schüler zur Vorbereitung auf ein Leben in einer multikulturellen Weltgemeinschaft ..." vorzubereiten, und dies zur "Bereicherung aller Schüler". (Interkulturelles Lernen, S. 10)

Manche Unterrichtende werden allerdings, dies ist zu befürchten, die Passagen "Interkulturellen Lernens" nicht zur Kenntnis nehmen, da sie keinen Zusatzunterricht erteilen. (Eine Zielvorstellung "Interkulturellen Lernens" - so auch in den offiziellen Erlässen der BMUK formuliert - ist der Abbau nationalstaatlichen Denkens.)

Aus dem ursprünglichen Krisenmanagement an vielen (Pflicht)-Schulen (per sogenannten Schulversuchen gemäß Schulorganisationsgesetz § 7) sind allmählich Prinzipien mit Vorbildwirkung und Verbindlichkeit entstanden, die schließlich auch in die Schulgesetzgebung Eingang gefunden haben.

Ab 1992/93 gelten die österreichweit erlassenen Lehrplan-Zusätze "Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache", flankiert durch das Unterrichtsprinzip "Interkulturelles Lernen" und die unverbindliche Übung "Muttersprachlicher Unterricht" (ab der 5. Schulstufe auch als Freigegenstand möglich). (Bundesgesetzblatt, 1991 und 1992)

Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst hat 1992 erstmals zusätzliche, ganzjährig zur Verfügung stehende Stundenkontingente geschaffen, auf die sich die Schulleiter gegenwärtig verlassen können, sobald ausländische Kinder eintreffen. Folgende Regelung gilt für den Pflichtschulbereich (also von der Vorschulklasse bis zum Polytechnischen Lehrgang):

"Ermittlung der Zuschläge (Förderstundenkontingent der einzelnen Schule). Grundlagen:

a) Berücksichtigt werden alle Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache bis zu sechs abgeschlossenen Schulbesuchsjahren in Österreich. b) Der Status des Schülers: (ordentlich - außerordentlich).

Das Förderstundenkontingent (Zuschläge), das einer Schule zur Verfügung steht, wird nach folgender Formel errechnet:

a) Anzahl der ordentlichen Schüler x 0,33 + Anzahl der außerordentlichen Schüler x 0,86 b) Zusätzlich wird für eine Schule, die einen Anteil von mehr als 50% an Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache hat, ein Sonderzuschlag gegeben." (Zitiert nach Kahlhammer, S. 4)

Diese Personalzuwendungen gehören, gemäß der Gesetzessystematik, aber nicht zum Lehrplan, der unten erläutert wird. Der Unterricht könnte also zum Erliegen kommten, sobald die Stunden nicht mehr genehmigt werden. Der besondere Förderunterricht "Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache", die unverbindliche Übung bzw. der Freigegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" sind nämlich nicht als Pflichtgegenstände formuliert. Es kommt vor, daß Schulen den Unterricht halten wollen, von der Personalabteilung aber keine Lehrkräfte gestellt werden (können). Ebenfalls ist es nicht illegal, wenn die Schulen auf verschiedenen Entscheidungsebenen (Direktion, Lehrerkonferenz, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuß) auf die Einrichtung des besonderen Förderunterrichts bzw. des muttersprachlichen Unterrichts verzichten.

Diese Gefahr besteht fort und hätte sich nur durch die Schaffung eines Pflichtgegenstandes vermeiden lassen. Es heißt demgemäß:

"Für außerordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann zum Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht ... angeboten werden. ..." (Interkulturelles Lernen, S. 9)

1992/93 waren die oben genannten Stundenzuwendungen immerhin die Grundlage, daß der erlassene Lehrplanzusatz "Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" erhebliches Gewicht bekam: Migranten- und Flüchtlingskinder sichern den Schulen zusätzliche Stunden; in mehreren Bundesländern gibt es unzählige offene Stellen; AHS-LehrerInnen werden in den Pflichtschulbereich eingeladen; die Durchführungsmodelle können weitgehend schulintern entschieden werden. Daß sich in Wien 100 arbeitslose AHS-LehrerInnen für die Betreuung von Flüchtlingskindern in der Pflichtschule gemeldet haben, wird mit einem Anstellungsversprechen für später honoriert. (Scholz, S. 8)

Wie wirkt sich nun eine solche Regelung z.B. für das Stundenausmaß und die Organisation der Volksschule aus ("Interkulturelles Lernen", S. 10):

"- Für außerordentliche Schüler kann dieser Förderunterricht bis zu 12 Wochenstunden betragen. - Für ordentliche Schüler kann dieser Förderunterricht bis zu 5 Wochenstunden betragen. - Dieser Förderunterricht kann unterrichtsparallel, unterrichtsintegrativ oder zusätzlich zum Unsterricht in den Pflichtgegenständen geführt werden. - Im Falle der zusätzlichen Führung gilt für ordentliche Schüler: bei 3 - 5 Wochenstunden sind Kürzungen in den Pflichtgegenständen bis 3 Stunden möglich; für außerordentliche Schüler: die zusätzliche Belastung darf 5 Wochenstunden nicht überschreiten."

Die hinter den neuen gesetzlichen Regelungen von 1992 stehende Intention kann wohl am besten den Worten des dafür federführenden Beamten entnommen werden: "In letzter Konsequenz hat aber der Zusatzlehrplan die Aufgabe, zum allgemeinen Deutsch-Lehrplan hinzuführen, weil das Ziel der Bemühungen in der sprachlichen und letztlich interkulturellen Integration der betreffenden Schülergruppe zu sehen ist." (Satzke, S. 1) Die Diskussion um Multikulturalität, Integration und Assimilation wird weitergehen. Aus Österreich liegen nun wenigstens umfangreiche Lehrplan-Texte vor, zu vergleichen mit den Lehrplänen für autochthone Minderheiten, und zu vergleichen mit Lösungen im Ausland.

Der Muttersprachliche Unterricht dürfte in der nächsten Zeit stark zurückgehen, weil die jetzt gültigen Eröffnungszahlen von 12 bzw. 15 Angemeldeten doppelt über dem Maß liegen, welches bis 1992 im SchOG-Paragraph 7-Schulversuch gegolten hatte: Vor 1992 waren zwanzig Jahre lang Lehrpläne für muttersprachlichen Zusatzunterricht gültig, entwickelt mit den Bildungsbehörden der Türkei und Jugoslawiens. Bis zu sechs Wochenstunden sollten Sprachen der Herkunftsländer sowie Kenntnisse über die Heimatländer erworben werden, allerdings zumeist, indem der Besuch von anderen Pflichtgegenständen unterbrochen wurde. Da die SchülerInnen aus verschiedenen Klassen zusammengefaßt waren, war unplanbar, welcher andere Unterricht entfällt. Die angebotenen Sprachen spiegelten hinwiederum die nationale Volksgruppenpolitik: Kurdisch (für Schüler aus jener türkischen Bevölkerungsgruppe, die dort als "Bergtürken" bezeichnet wird) schien nicht auf, und Albanisch (für Schüler aus dem Kosovo und aus Makedonien) war unterrepräsentiert. Obwohl dieser Unterricht der veralteten Rotationsidee von Arbeitsmigration entsprach, wurde er gut angenommen, wohl auch, weil die Konsulate und Botschaften dazu anregten: Fast 50% der türkischen und jugoslawischen SchülerInnen besuchten ihn.

Werden begabte Schüler im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht gefördert?

Daß legistisch die höheren Schulen bislang nicht berücksichtigt wurden, erscheint als besonderer bildungspolitischer Mangel, sind doch die Lehrpläne der Hauptschule und der Untersutufe der AHS ansonsten wortident. Immerhin besuchten im Frühjahr 1992 4260 SchülerInnen mit nichtdeutscher Muttersprache die AHS-Unterstufe und 3056 die erste Klasse einer weiterführenden Schule. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 7316 Schülern(innen) (Karigl, S. 10) Darüber hinaus ist es zielführend, begabten Schülern auch nach der Pflichtschulzeit besonderen Förderunterricht in Deutsch zu bieten, wenn dadurch z.B. die Matura erreichbar wird.

Kann die pädagogische Praxis den Anforderungen gerecht werden?

Eine wissenschaftliche Vorbereitung für die neuen Lehrpläne war aufgrund der kurzfristigen Einführung nicht möglich. Daher stellt sich natürlich die Frage, wie sich die Stundenvergabe im Pflichtschulbereich auswirkt: Welche Erfahrungen machten DirektorInnen und Lehrkräfte und SchülerInnen mit den Möglichkeiten des "besonderen Förderunterrichts" (hierfür wurde sogar ein neuer Begriff ins Schulorganisationsgesetz aufgenommen), welcher - integrativ - parallel - additiv durchgeführt werden kann. Darin liegen sehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Und es sollte auch hinterfragt werden, ob die Anbindung des Förderunterrichts an den Deutsch-Lehrplan nicht gerade dazu führt, daß andere Unterrichtsgegenstände sich der Aufgabe der Deutsch-Vermittlung enthoben fühlen - was keinesfalls richtig wäre, denn JEDER UNTERRICHT HAT AUCH DEUTSCHUNTERRICHT ZU SEIN.

Sind nicht, nachdem das SchOG durch Definition eines "besonderen Förderunterrichts" erweitert wurde, auch die architektonischen Bedingungen für einen unterrichtsparallelen und integrativen DaZ- Unterricht zu schaffen? Bei der Einführung der Informatik, bei der Neuregelung des zweisprachigen Unterrichts in Kärnten waren umfassende Baumaßnahmen vonnöten. Leider zeigen viele Beispiele aus der Praxis, daß der Deutsch-Förderunterricht in Lehrmittelkabinetten, in Kellerräumen etc. stattfindet. Dieser Umstand kann zum Eindruck von Diskriminierung führen. Schüler, ebenso aber engagierte LehrerInnen können den Eindruck gewinnen, daß ihr Status vergleichsweise gering wäre.

Eine weitere Schwachstelle ist die Mitwirkung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten an der Art des besonderen Förderunterrichts, an der Entscheidung über das wöchentliche zeitliche Ausmaß und die Gesamtdauer. Diese Entscheidungen haben oft ähnlich umfassende Konsequenzen wie die Überstellung eines Kindes in die allgemeine Sonderschule. Bei einer solchen Überstellung findet aber Beratung statt, besteht Einspruchsrecht der Erziehungsberechtigten, etc. Eine ähnliche schulrechtliche Verankerung fehlt bei Migrantenkindern bislang.

Weiters: Wie soll die Personalpolitik für diesen Förderunterricht aussehen? Kommen nicht auch zweisprachige LehrerInnen (z.B. aus dem Muttersprachlichen Unterricht, auch wenn deren Deutsch- Kenntnisse nicht perfekt sind) bzw. FremdsprachenlehrerInnen infrage, die ja mehr Bezug zur Fremdsprachendidaktik haben als durchschnittliche DeutschlehrerInnen ohne Zusatzqualifikation?

Und wie kann schließlich eine Verbindung von Unterricht und Nachmittagsbetreuung für ausländische SchülerInnen am besten gelingen? Auch in diesem Bereich (zwischen der Ganztagesschule und dem Hortwesen angesiedelt) kann bisher nur von ad-hoc- Lösungen gesprochen werden, die vor allem kostengünstig zu sein hatten.

Ungleiche Anspruchsberechtigung bei der Schul- und Heimbeihilfe und bei der Inanspruchnahme von Vertretungsmöglichkeiten

Durch den Beitritt zum EWR sind nun drei Kategorien von Schülern entstanden: Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft; Schüler aus den EWR-Staaten; Schüler als sogenannte Drittlandausländer. In Österreich stammt der Großteil der ausländischen Kinder (im Sinne des Artikel 1 des "Übereinkommens über die Rechte des Kindes") aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und aus der Türkei, also sind sie der Gruppe der Drittlandausländer zuzurechnen. Für finanzschwache Schüler sieht das Schülerbeihilfengesetz vor, eine Schul- und Heimbeihilfe zu gewähren. Ausländischen Schülern standen bislang diese Beihilfen nur zu, wenn ein Elternteil mindestens seit fünf Jahren in Österreich lohn- oder einkommenssteuerpflichtig war. Durch eine Novelle werden Schüler aus dem EWR nun Inländern gleichgestellt, nicht aber z.B. türkische, serbische, kroatische oder auch tschechische, slowakische und ungarische Schüler. Dadurch können erhebliche Benachteiligungen im Bildungsgang für eine große Gruppe resultieren, was im Widerspruch zu Artikel 19 des Übereinkommens stünde, der das Kind vor jeder Form der Vernachlässigung schützen will.

Kinder im Sinne des Übereinkommens sind aber auch jene ausländischen Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren, welche ohne gesetzliche Vertreter in Österreich weilen. Während Österreichern bis zum achtzehnten Lebensjahr gewährt wird, eine öffentliche Vertretungshilfe, Anwaltschaft etc. in Anspruch zu nehmen, endet dieser Anspruch für Ausländer zwei Jahre früher, was z.B. bei einem Asylverfahren, wo sprachliche und rechtliche anspruchsvolle Maßnahmen vonnöten sind, fatale Folgen haben kann.

Sind die Unterrichtsmittel für ausländische Kinder adäquat?

Zur Frage der Unterrichtsmittel für Deutsch sei das Arbeitsergebnis eines Fachverbandes zitiert: "Wie sieht unter diesen Umständen die Situation auf dem Lehrwerksektor Deutsch als Zweitsprache aus? Werden nun, da eine wichtige Voraussetzung für die Lehrwerkproduktion - verbindliche Lehrpläne - erfüllt ist, adäquate DaZ-Lehrbücher bzw. Unterrichtsbehelfe erscheinen können? Wie sollen diese aussehen? Welche Kriterien sollen sie erfüllen?

Die derzeitige Lage ist gekennzeichnet durch eine relativ unübersichtliche Fülle von Unterrichtsbehelfen, die - aus der jeweiligen Notsituation geboren - mehr oder weniger professionell gemacht, vielfach aber auch nur aus Bestehendem zusammengestellt und als Kopiervorlage gedacht, vorübergehend als Provisorium und Überbrückungshilfe gute Dienste leisten mag bzw. geleistet hat. Es scheint aber nunmehr der Zeitpunkt gekommen zu sein, dieses Provisorium durch profunderes und tragfähiges Unterrichtsmaterial abzulösen. - Allerdings: Vorbedingung dazu wäre solide Grundlagenarbeit und längerfristige Konzeptarbeit, wie Prof. Dr. Robert Saxer (als Vertreter des Zentrums für Schulentwicklung und Schulversuche des BMUK in Klagenfurt anwesend) einleitend betonte.

Nur: Grundlagenarbeit kostet Zeit und Geld. Beides jedoch ist kaum gegeben. Zeit - weil entsprechende Bücher eigentlich schon gestern und nicht erst übermorgen in den Schulen gebraucht werden. Geld - weil Verlage den Gesetzen der Marktwirtschaft unterworfen sind und zusätzliche Grundlagenarbeit die Gestehungskosten enorm erhöhen würde, was sich wiederum bei einem kleinen Markt wie Österreich nicht rechnen würde oder aber die Preise unzumutbar hoch werden ließe.

Somit scheint ein Teufelskreis geschlossen: Keine Konzeptarbeit, weil keine Finanzierung möglich ist. Keine guten Bücher, weil die notwendige Vorarbeit nicht geleistet werden kann. Kein nennenswerter Absatz, weil keine guten Bücher angeboten werden oder aber nicht bestellt werden, weil die LehrerInnen so sehr ans Kopieren gewöhnt sind. Ohne Absatzgarantien keine Gewinne, mit denen Konzeptarbeit finanziert werden könnte, ...

In diesem Zusammenhang weisen VerlegerInnen nachdrücklich auf eine übliche, für die Arbeit der Verlage allerdings fatale Praxis hin: Das illegale Kopieren, das besonders durch die diversen Materialienmappen noch zusätzlich gefördert wird. Dieses wilde Kopieren würde die Marktchancen von Büchern systematisch reduzieren. Die Qualität der Materialien würde dadurch nicht besser, aber die Produktionsgrundlagen für Bücher mit guter Qualität würde dadurch stark beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört. In diesem Punkt hätten die Materialienmappen - so notwendig sie gewesen sein mögen - eindeutig kontraproduktiv gewirkt, ganz abgesehen von der juristischen Fragwürdigkeit.

Ein weiterer Teufelskreis scheint geschlossen. In Ermangelung geeigneter Bücher wird kopiert (wobei solche Notprogramme eben auch von offizieller Seite angeboten werden). Solange soviel kopiert wird, fehlt der Markt für die Produktion von guten Büchern - es wird also wenig bzw. halbherzig produziert. Solange aber nichts wirklich Geeignetes auf dem Markt ist, solange wird weiter kopiert ..." (Protokoll der Österreichischen Lehrerverbandes Deutsch als Fremdsprache (ÖDaF), Dezember 1992, erschienen auch in den ÖDaF-Mitteilungen 1(1993))

Es sei hier erwähnt, daß für die zahlenmäßig wesentlich geringeren anerkannten Volksgruppen Sonderzuwendungen erfolgen, die zu einer geregelten Produktion von Unterrichtsmitteln führen.

Die Leistungsbeurteilung in der Schule

Der Unterrichtsertrag schlägt sich in der Notengebung nieder, wofür die Leistungsbeurteilungsvorordnung jene für alle Schultypen gültige Grundlage ist. Sie bietet gewisse Möglichkeiten der Rücksichtnahme auf die besondere Situation von Migrantenkindern, aber es bleiben unzählige Probleme bestehen.

Schüler/innen können zum Zwecke des Förderunterrichts z.B. aus Pflichtgegenständen herausgenommen werden und dabei Unterrichtsstoff versäumen. Dieser Eingriff in das Schulleben auch eines ordentlichen Schülers ist für die Beurteilung tiefgreifender, als es bis jetzt diskutiert wurde. Auch die Mitwirkung der Eltern bei diesen Entscheidungen ist nicht definiert.

Auf der 2. Deutschdidaktiker-Tagung der Universität Klagenfurt, September 1991 wurde eine umfassende Resolution an das BMUK verfaßt. (Resolution, Kopie im Anhang) Damals wurden sehr konkret Gesetzesanpassungen gefordert, um: - eine einsichtigere Vorgangsweise bezüglich des Status des außerordentlichen Schülers zu erzielen; - eine Erleichterung für die Lehrer zu schaffen, wenn sie in derselben Klasse oder Leistungsgruppe einsprachig- deutschsprechende Schüler neben mehrsprachigen Schülern beurteilen müssen; - eine Diskriminierung vieler anderer Sprachen zu vermeiden, die gegenwärtig nicht als lebende Fremdsprache im österreichischen Schulwesen auftreten; - eine Harmonisierung zwischen dem Zeugnis der Abschlußklasse der höheren Schulen und der Reifeprüfungsverordnung zu erwirken.

Zur Fremdsprachenpolitik

Die Schulversuche und die darauffolgenden Gesetze der letzten Dezennien waren auf eine Ausweitung der Fremdsprache Englisch konzentriert: In der Hauptschule gibt es keinen B-Zug ohne Pflichtfach Englisch mehr, sondern alle SchülerInnen besuchen eine Leistungsgruppe mit 18 Wochenstunden von Schulstufe 5 bis 8. Der Polytechnische Lehrgang folgte, und bald auch die Berufsschule mit Englisch als Pflichtgegenstand. Und in der Volksschule vollzog Österreich einen europaweit vergleichweise frühen Schritt, indem die fremdsprachige Vorschulung ab der dritten Klasse Volksschule eingeführt wurde. Noch im Schulversuch, aber doch richtungsweisend ist die Möglichkeit, sogar Pflichtgegenstände höherer Schulen in einer Fremdsprache zu erteilen; Italienisch und Französisch in Hauptschulen als zweite Fremdsprachen einzuführen; Englisch in erweitertem Ausmaß in Volksschulen anzubieten. Kein Zweifel, daß dies vergleichsweise weit darüber hinausgeht, was für die Sprachen der autochthonen Minderheiten (slowenische, kroatische und ungarische Volksgruppen) eingeräumt wurde.

Zwar hat sich dadurch keine erhöhte Diskriminierung der nicht als lebende Fremdsprachen (siehe SchUG Paragraph 18 (12)) ergeben, es wäre aber an der Zeit, die sprachlichen Leistungen als Gesamtheit im Bildungsweg zu begreifen. Dann würde z.B. ein Hauptschulabschluß mit Deutsch und Italienisch gleichrangig sein jenem mit in Deutsch und Englisch bzw. Deutsch und Türkisch.

Im Rahmen dieser Überlegungen sei an den Artikel 12 (1) des Übereinkommens erinnert, bei dem geduldete oder sogar geforderte Vernachlässigung der Primärsprache eine Hürde darstellt, wenn es um eine freie Meinungsäußerung des Kindes geht. Es geht darum: "... diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife."

Die Freiheit ist während der ersten Zeit im fremden Land stark eingeschränkt, da z.B. durch den Sprachenwechsel Kommunikationsbarrieren (oft unerkannt) bestehen. Das Schulwesen kann hier zweifellos mit Übersetzungshilfen dienen, die von Mitschülern, aber in schwerwiegenden Konfliktfällen auch von Dolmetschern geleistet werden.

Geht es dabei um ärgere Verstöße gegen die Schulordnung mit weitreichenden Folgen, so wäre durchaus auch der Artikel 40 des Übereinkommens heranzuziehen, in welchem für Konflikte mit dem Strafgesetz verlangt wird: (2) vi) "die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, ..."

Für ältere Schüler wird der Artikel 13 (1) des Übereinkommens im Rahmen der politischen Bildung eine Rolle spielen: "Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck ... sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben."

Die Beschaffung von Informationen erfolgt ja in der Gegenwart oft durch Radio- oder Fernsehprogramme, für welche aufwendige Antennenanlagen erforderlich sind. Solche Anlagen befinden sich häufig in Schulen, Bildungsheimen, etc. Daher sind die Interessenten auf die Hilfe solcher Einrichtungen angewiesen, um den Artikel 13 einlösen zu können.

Zum ORF

Die elektronischen Massenmedien befinden sich in Österreich unter der Kontrolle der wesentlichen gesellschaftlichen Kräfte. Es wurden zwar neue Kursangebote für Nachbarsprachen eingerichtet, eine ganz neue Kategorie aber entstand sprachpolitisch nur für das Englische im Rahmen der österreichweiten Ausdehnung von Blue Danube Radio als zusätzliches Hörfunk-Programm. Dort kommt das Deutsche nur mehr als Nachrichtensprache vor, Nachrichten und Kommentare ertönen schon in Englisch. Für das Französische gibt es fünf Nachrichten täglich und 30 Minuten Sprechprogramm. Andere Sprachen (Spanisch, Italienisch, etc.) erhalten lediglich Sendungsreihen gemäß Schwerpunkten. Das Fernsehen räumt der slowenischen und kroatischen Volksgruppe dreißig Minuten wöchentliche Sendezeit ein (außerhalb Kärntens und des Burgendlands wird "HEIMAT, FREMDE HEIMAT" ausgestrahlt - ein multikulturelles Magazin). Für die anderen Sprachgruppen bietet der ORF einen international vergleichsweise geringen Senderaum.

In diesem Zusammenhang darf ausdrücklich auf den Artikel 17 des Übereinkommens verwiesen werden, der die Rolle der Massenmedien für die Rechte des Kindes zum Inhalt hat: "...Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben..."

sowie

"d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;"

Reformvorschläge

1. Schulunterrichtsgesetz § 4 (Aufnahme als außerordentlicher Schüler) (3):

Die Dauer von 24 Monaten sollte auch ohne Antrag gewährt werden.

2. Schulunterrichtsgesetz § 18 (Leistungsbeurteilung) nach (3):

In einer gesonderten Formulierung sollten die Umstände von Mehrsprachigkeit in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden, sodaß (3) nicht nur durch (4) "Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen", sondern auch durch "besondere Leistungen bei Mehrsprachigkeit ..." ergänzt wird.

3. Schulunterrichtsgesetz § 18 (Leistungsbeurteilung) (12):

Auch für jene Schulstufen, in welchen eine lebende Fremdsprache nicht Pflichtgegenstand ist, soll die Umkehrung des Beurteilungsmaßstabes für Unterrichtssprache und Muttersprache gelten können. Weiters ist durch Einrichtung vermehrter Prüfungskommissionen für Externistenprüfungen die Ungleichbehandlung verschiedener Sprachen zu vermeiden.

4. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25.Juli 1977, BGBl. Nr. 438, über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, in der Fassung der Novelle vom 16.Dezember 1980, BGBl. Nr. 12/1981:

In § 4: Hier soll der "Muttersprachliche Unterricht" dem Unterricht in Kroatisch bzw. Slowenisch bzw. Ungarisch gleichgestellt werden.

5. Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7.Juni 1990, BGBl. Nr.432/1990, über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen:

In dieser Verordnung soll in den Abschnitten 2 (Prüfungsgebiete) und 4 (Beurteilungen der Leistungen bei der Reifeprüfung) eine Harmonisierung mit dem § 18(12) des SchUG erfolgen, sodaß auch bei der Reifeprüfung auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt.

Literatur:

Bundesgesetzblatt vom 1.9.1991, JG 1991, 9 a. Stück, 525, Nr. 126 (=Unterrichtsprinzip "Interkulturelles Lernen" für Pflichtschulen)

Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180. Stück, 528, S.2143- 2153 und S.2160-2179. (=Lehrplanzusatz "Deutsch für Schüler nichtdeutscher Muttersprache"; "Muttersprachlicher Unterricht")

Deutsch als Zweitsprache (Themenheft). Informationen zur Deutschdidaktik. Zeitschrift für den Deutschunterricht in Wissenschaft und Schule. 4 (1992).

Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich. BGBl. 1969, 113. Stück, 31.12.1969, 460, S.3333-3367.

Faßmann, W. (1990); Münz, R.: Einwanderungsland Österreich. Wien.

Fremdsprachenpolitik in Österreich, Mitteleuropa, Osteuropa. (De Cillia R./Anzengruber G. Hg.) Schulheft 68(1993).

Gauß, R., Lau, G.: "Mehrsprachigkeit in Österreichs Schulen" für das internationale Jahrbuch Sociolinguistica, Niemeyer Verlag, 1993.

Interkulturelles Lernen. - Der neue Lehrplan; Organisationsregelungen. (Übertragung der Schulversuche ins Regelschulwesen ab dem Schuljahr 1992/93) Nr. 1. Zentrum für Schulversuche und Schulentwicklung, Abt. I, Klagenfurt, Juni 1992. (Redaktion und Layout: Mag. Alfred Reumüller, Dr. Peter Seitz. Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Klaus Satzke, Dr. Dieter Antoni, Dr. Peter Seitz, Mag. Alfred Reumüller.)

Kahlhammer, Jelle (Hg.): Organisationsregelungen, Planung und Durchführung, Stellenplan, Formulare. Lehrplannovelle "Interkulturelles Lernen". Landesschulrat für Salzburg, 1992. (Erklärung sowie Formulare zur Beantragung der Stundenkontingente durch die SchulleiterInnen.)

Karigl, Günther: Schüler und Schülerinnen mit nicht-deutscher Muttersprache im AHS-, BMHS- und BS-Bereich. Bundesministerium für Unterricht und Kunst, Wien 1992. (Abt. I/2, I/8a, II/7) Seite 1 - Seite 50.

Lau, Gerd: Schulrecht für Migrantenkinder. In ERZIEHUNG UND UNTERRICHT 4 (1991), Österreichischer Bundesverlag, Wien 1991, S. 248-253. (Schwerpunktnummer "Von der Ausländerpädagogik zum interkulturellen Lernen", koordiniert von Pinterits, Manfred; Gauß, Rainer; Lau, Gerd)

Matuschek, Helga: Familie von Arbeitsmigranten/Innen und Asylwerbern/Innen in Österreich. In: Lebenswelt Familie. Familienbericht 1989, konzipiert und koordiniert von Richard Gisser u.a. Autraggeber: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien 1989, S. 545ff.

Republik Österreich, Bundeskanzleramt. Antwort auf die "Resolution zur Sprachpolitik in Österreich" der Generalversammlung des ÖDaF (Zahl 350.782/0-I/6/90). ÖDaF- Mitteilungen. Informationen des Vereines "Österreichischer Lehrerverband: Deutsch als Fremdsprache (ÖDaF)" 6.Jg. 2 (1990), S. 11-16.

Scholz, Kurt: In: AHS aktuell 76 (1992), S. 8.

Stenographische Protokolle: Nr.413 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, Seite 1 bis 53 (26.3.1992).

Wege zu Minderheiten in Österreich. Ein Handbuch. Hg. v. Initiative Minderheitenjahr. Verlag Der Apfel, ISBN 3-85450-069- 6, Wien 1993.

Wimmer, H. (1986) (Hrsg.). Ausländische Arbeitskräfte in Österreich. Campus Vlg., Frankfurt/Main.

Prof. Dr. Rainer Gauß Prof. Mag. Gerd Lau Pädagogische Akademie des Bundes und Pädagogisches Institut des Bundes Salzburg

Exposée

- Können von der Ebene des internationalen Rechts explizit oder implizit Normen für die Schulbildung der Migranten- und Flüchtlingskinder abgeleitet werden? (Europäische Sozialcharta; Sozialcharta der EG; UN-Erklärung der Menschenrechte; KSZE-Schußakte, etc.)

- Status des außerordentlichen Schülers und seine Dauer sowie zeitliche Ausdehnung: SchUG Paragraph 4 (3)

- Status der Muttersprachen (Familien-, Herkunftssprachen) ausländischer Schüler nach Erlassung der SchUG-Reform 1992: Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180. Stück, 528, S.2143-2153 und S.2160-2179. (=Lehrplanzusatz "Deutsch für Schüler nichtdeutscher Muttersprache"; "Muttersprachlicher Unterricht"); Probleme der Mitwirkung des Kindes bei der An- oder Abmeldung des muttersprachlichen Unterrichts

- Mitwirkung der Schüler und Eltern bei der Einrichtung, Organisation und zeitlichen Dauer des "besonderen Förderunterrichts" (SchOG-Novelle 1992)

- Rang der Verordnung zur Begrenzung der Teilnahme an unverbindlichen Übungen und Freigegenständen für außerordentliche Schüler

- Diskrepanz des SchUG mit der Maturaverordnung bezüglich der Anerkennung der Muttersprache und der Fremdsprache Deutsch

- Definitionsprobleme mit der "Schulfremden Person" bezüglich der Teilnahme von "native speakers" im Sprachenunterricht, Vgl. Schulversuch "Lollipop" an der PA des Bundes in Wien mit dem Muttersprachlichen Unterricht

- Diskriminierung der nicht als (schulische) Fremdsprachen definierten Sprachen: SchUG Paragraph 18 (12)

- Problematik der Leistungsbeurteilungsverordnung hinsichtlich ausländischer fremdsprachiger SchülerInnen

- Kriterien bei der Zuweisung von ausländischen SchülerInnenn zu Sondermaßnahmen ("internationale Klassen", "offene Sprachlernklassen", etc.); Kriterien für die Zuweisung ausländischer SchülerInnen in Schulen außerhalb des Sprengels

- Frage der Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit im Falle später Migration: Wie kann mit dreizehn Jahren Englisch nachgefordert werden?

Salzburg, 18.3.1993

(Prof. Dr. Rainer Gauß) (Prof. Mag. Gerd Lau)

Literatur insbesondere:

Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180.Stück, 528, S.2143- 2153 und S.2160-2179.

R. Gauß, G. Lau: "Mehrsprachigkeit in Österreichs Schulen" für das internationale Jahrbuch Sociolinguistica, Niemeyer Verlag, 1993.

Schulrecht für Migrantenkinder. In ERZIEHUNG UND UNTERRICHT 4 (1991), Österreichischer Bundesverlag, Wien 1991, S. 248-253. (Schwerpunktnummer "Von der Ausländerpädagogik zum interkulturellen Lernen", koordiniert von Pinterits, Manfred; Gauß, Rainer; Lau, Gerd)

G. Lau: Erstmals DaZ-Lehrpläne an Österreichs Schulen. In: Mitteilungen des Österreichischen Lehrerverbandes Deutsch als Fremdsprache (ÖDaF) 2(1992), S. 19-29. Übernommen in leicht erweiterter Fassung in: IDE (Informationen zur Deutschdidaktik. Zeitschrift für den Deutschunterricht in Wissenschaft und Schule, ISSN 0721-9954) 4(1992), S. 61-70.

Interkulturelles Lernen. - Der neue Lehrplan; Organisationsregelungen. (Übertragung der Schulversuche ins Regelschulwesen ab dem Schuljahr 1992/93) Nr. 1. Zentrum für Schulversuche und Schulentwicklung, Abt. I, Klagenfurt, Juni 1992. (Redaktion und Layout: Mag. Alfred Reumüller, Dr. Peter Seitz. Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Klaus Satzke, Dr. Dieter Antoni, Dr. Peter Seitz, Mag. Alfred Reumüller.)

Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180.Stück, 528, S.2143- 2153 und S.2160-2179.