Gerd Lau: Immigrantenkinder in österreichischen Schulen und internationales Recht. In: Sprachpolitik (Wodak, Ruth/de Cillia, Rudolf Hg.). Wien: Passagen Verlag, 1995, S. 289-293.
1. Vorbemerkung
Die Vorgangsweise, Menschenrechte unter dem Blickwinkel der Sprachpolitik zu betrachten, hat noch keinen internationalen Standard gefunden. Soll man von der Situation eines Individuums ausgehen, oder von der autochthonen (bzw. allochthonen) Gruppe? Soll die nationale Gesetzgebung in ihrer sprachpolitisch wirksamen Gesamtheit fokussiert werden? Oder wäre es angemessener, die international eingerichteten Menschenrechts-Instrumente systematisch auf ihre sprachpolitische Potenz zu untersuchen? Jeder dieser Wege hat Vor- und Nachteile. Jeder dieser Wege sollte daher begangen werden. Dann wird die Diskussion an Qualität gewinnen - eine Diskussion, welche verwunderlicherweise erst jetzt stärker geführt wird.
Im Zentrum dieser Darlegungen werden aber gegenwärtige Probleme in Österreich stehen, allerdings eher als Themen angerissen denn als Lösungsvorschläge ausgeführt. Das Interesse resultiert in Österreich aus den alten ungelösten Fragen der Volksgruppenpolitik (seit 1919), maßgeblicher aber aus den neueren Fragen der Arbeits-Immigration (seit 1965) und aus den erst kürzlich veränderten Nachbarschaftsbezügen in Zentraleuropa (1989).
Die Fragestellungen sind in unterschiedlichen Rechtsebenen verankert, wie sich aus folgender Übersicht ersehen läßt:
2. Das internationale Recht
Können von der Ebene des internationalen Rechts explizit oder implizit Normen für die Schulbildung der Migranten-und Flüchtlingskinder abgeleitet werden? Die Erklärungen und Übereinkommen auf der Ebene der Vereinten Nationen haben dabei einen vergleichsweise geringen Einfluß auf einzelne Länder, denn sie bieten weder Klagsmöglichkeiten noch effektive Sanktionen.
Anders ist es bei der Europäischen Menschenrechtskonvention mit dem Gerichtshof in Straßburg, welcher in die Legislative und Jurisdiktion einzelner Mitgliedstaaten (gegenwärtig sind es schon 26!) eingreifen kann. Allerdings beinhaltet die Konvention kaum Formulierungen, die unmittelbar als sprachpolitische zu bezeichnen wären. Es gibt nur eine Charta mit eigens für "Wanderarbeiter" formulierten Bestimmungen: Die Europäische Sozialcharta. Aus ihr müssen aber nicht alle Bestimmungen übernommen werden. Österreich erklärte z.B. am 10.9.1969, welche Artikel es für sich bindend betrachtet (BGBl. 1969, 113.Stück, 31.12.1969, 460) und akzeptierte von den zehn Absätzen des Artikels 19 "Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand" vier nicht: Darunter ist auch die Gleichstellung der Ausländer am Wohnungsmarkt - ein Umstand, der sich nun auch für die Schulpolitik auswirkt. Denn in der Öffentlichkeit wird immer mehr davon gesprochen, daß Slums entstehen. Manche Schulen klagen über zu hohen Prozentsatz von ausländischen Kindern, viel Lehrer müssen bei der Vergabe von Hausübungen berücksichtigen, daß die Kinder keinen Wohnraum vorfinden, der konzentriertes Erledigen der Hausübungen sicherstellt.
Eine genauere Analyse des Zusammenhangs internationalen Rechts mit der Schulsituation wurde in letzter Zeit fällig, da die Österreichische Bundesregierung dem Parlament zu berichten hatte, inwieweit das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" ("Convention on the Rights of the Child") der Vereinten Nationen (UN), verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 44/25 am 20.November 1989, eingelöst ist. Hier war auch für Überlegungen über die Lage der Einwanderer-und Flüchtlingskinder Raum, und es ergab sich ein Forderungskatalog, der hier im Anhang wiedergegeben ist, da er sich auch auf die schulrechtlichen Grundlagen bezieht.
Aus dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst wurde jedoch verlautet, daß keine legistischen Maßnahmen erforderlich wären. Dennoch kann in der parlamentarischen Arbeit dieser Forderungskatalog aufgegriffen werden.
Zu nennen sind letztendlich die KSZE-Schlußakte, deren politischer Wert durch die Veränderung Europas geringer geworden ist, und die Richtlinie der EU (EG) von 1977 zur Schulbildung von Gastarbeiterkindern, welche aber nur allgemeinste Bestimmungen enthält, da die Unterrichtsgesetzgebung kaum von EU-Bestimmungen berührt wird.
Vom internationalen Recht kann also wenig für sprachpolitische Maßnahmen abgeleitet werden.
3. Staatsverträge und Verfassungsgesetze
Die grundlegenden volksgruppenrechtliche Normen sind im Staatsvertrag von St.Germain 1919 (Artikel 62 ff.) und im Staatsvertrag über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 1955 - hier Artikel 7 - festgelegt. Im Artikel 7 dieses Staatsvertrages verpflichtet sich Österreich, ein besonderes System von Minderheitenschutzregelungen einzuführen. Dazu gehört der Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und das Recht auf zweisprachige Ortstafeln in gemischtsprachigen Gebieten.
Im Volksgruppengesetz von 1976 bekennt sich Österreich zur Förderung, Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte. Durch dieses Gesetz sind Kroaten, Slowenen, Ungarn und Tchechen als Volksgruppen anerkannt, aber Sinti bzw. Roma erhielten diesen Status erst kürzlich.
Ein Staatsvertrag war auch das Südtirol-Paket (1969), das der bilateralen Beschlüsse durch das italienische wie österreichische Parlament bedurfte (bei gleichzeitiger Zustimmung der Südtiroler Volkspartei). Durch das Südtirol-Paket erhielten die deutschen und ladinischen Bevölkerungsgruppen weitgehende, auch sprachliche Autonomie. Für die Provinz Bozen wurde ferner im Jahre 1972 das Recht erteilt, die Anlagen für ein Radio- und Fernsehprogramm des deutschen und ladinischen Sprachraums zu verwenden. Im ORF-Gesetz besteht kein Sendeauftrag für eine Minderheit außerhalb Österreichs. Im Jänner 1974 übernahm dennoch letztendlich Ö-Regional und FS 1 des ORF die Ausstrahlung.
4. Das österreichische Schulrecht
Die Schule (einschließlich des vorhergehenden Kindergartens und der nachfolgenden Lehre bzw. des Studiums) hat sich noch kaum auf die Immigration eingestellt. Daher ist ein Fragenkatalog die eher angemessene Textform zur Beschreibung der Situation. Dies ist auch insofern berechtigt, als politische Grundlinien der letzten Jahrzehnte verlassen wurden, gemeinsame Lehrpläne für die Schule der 10-14 Jährigen vorzusehen. Da nur für die PflichtschülerInnen Lehrplanzusätze Deutsch erlassen sind, nicht aber für die höheren Schulen, liegt hierin auch sozialpolitischer Sprengstoff: Errichtet die Bildungspolitik Hürden für begabte Immigrantenkinder, eine höhere Schulbildung zu erlangen? Die folgenden Fragen sind eine Sammlung jener Themen, die in den letzten Jahren vermehrt genannt wurden:
Wie wirkt sich der Status des außerordentlichen Schülers und seine Dauer sowie zeitliche Ausdehnung (SchUG Paragraph 4 (3)) auf die Praxis aus?
Wie ist Status der Muttersprachen (Familien-, Herkunftssprachen) ausländischer Schüler nach Erlassung der SchUG-Reform 1992? (Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180. Stück, 528, S.2143- 2153 und S.2160-2179. (Lehrplan "Muttersprachlicher Unterricht")
Was ist die Zukunft der Verordnung zur Begrenzung der Teilnahme an unverbindlichen Übungen und Freigegenständen, was den muttersprachlichen Unterricht betrifft?
Wie ist die Mitwirkung der SchülerInnen und Eltern bei der Einrichtung, Organisation und zeitlichen Dauer des "besonderen Förderunterrichts" (SchOG-Novelle 1992), z.B. die Kriterien bei der Zuweisung von ausländischen SchülerInnenn zu Sondermaßnahmen ("internationale Klassen", "offene Sprachlernklassen", etc.); ferner die Kriterien für die Zuweisung ausländischer SchülerInnen in Schulen außerhalb des Sprengels, um eine gleichmäßigere Verteilung auf die Schulbezirke zu erreichen? (=Lehrplanzusatz "Deutsch für Schüler nichtdeutscher Muttersprache")
Welche Definitionen der "Schulfremden Person" erfolgen bezüglich der Teilnahme von "native speakers" im Sprachunterricht, vgl. den Schulversuch Englisch als Arbeitssprache sowie "Lollipop" an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien im Vergleich mit dem muttersprachlichen Unterricht?
Wie kann die Diskriminierung der nicht als (schulische) Fremdsprachen definierten Sprachen beendet werden: SchUG Paragraph 18 (12), z.B. die Diskrepanz des SchUG mit der Maturaverordnung bezüglich der Anerkennung der Muttersprache und der Fremdsprache Deutsch sowie die Frage der Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit im Falle später Migration: Wie kann Englisch von Dreizehnjährigen nachgefordert werden?
Und schließlich: Welche Problematik liegt in der Leistungsbeurteilungsverordnung für ausländische fremdsprachige SchülerInnen?
5.Anhang:
Beispiel eines Forderungskatalogs (zitiert aus "Expertenbericht")
1. Schulunterrichtsgesetz § 4 (Aufnahme als außerordentlicher Schüler) (3):
Die Dauer von 24 Monaten sollte auch ohne Antrag gewährt werden.
2. Schulunterrichtsgesetz § 18 (Leistungsbeurteilung) nach (3):
In einer gesonderten Formulierung sollten die Umstände von Mehrsprachigkeit in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden, sodaß (3) nicht nur durch (4) "Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen", sondern auch durch "besondere Leistungen bei Mehrsprachigkeit ..." ergänzt wird.
3. Schulunterrichtsgesetz § 18 (Leistungsbeurteilung) (12):
Auch für jene Schulstufen, in welchen eine lebende Fremdsprache nicht Pflichtgegenstand ist, soll die Umkehrung des Beurteilungsmaßstabes für Unterrichtssprache und Muttersprache gelten können. Weiters ist durch Einrichtung vermehrter Prüfungskommissionen für Externistenprüfungen die Ungleichbehandlung verschiedener Sprachen zu vermeiden.
4. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25.Juli 1977, BGBl. Nr. 438, über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, in der Fassung der Novelle vom 16.Dezember 1980, BGBl. Nr. 12/1981:
In § 4: Hier soll der "Muttersprachliche Unterricht" dem Unterricht in Kroatisch bzw. Slowenisch bzw. Ungarisch gleichgestellt werden.
5. Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7.Juni 1990, BGBl. Nr.432/1990, über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen:
In dieser Verordnung soll in den Abschnitten 2 (Prüfungsgebiete) und 4 (Beurteilungen der Leistungen bei der Reifeprüfung) eine Harmonisierung mit dem § 18(12) des SchUG erfolgen, sodaß auch bei der Reifeprüfung auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt." Literatur
Bundesgesetzblatt vom 1.9.1991, JG 1991, 9 a. Stück, 525, Nr. 126 (=Unterrichtsprinzip "Interkulturelles Lernen" für Pflichtschulen)
Bundesgesetzblatt vom 27.8.1992, JG 1992, 180. Stück, 528, S.2143-2153 und S.2160-2179. (=Lehrplanzusatz "Deutsch für Schüler nichtdeutscher Muttersprache"; "Muttersprachlicher Unterricht")
Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich. BGBl. 1969, 113. Stück, 31.12.1969, 460, S.3333-3367.
Expertenbericht: Gauß, Rainer; Lau, Gerd: Die "UN-Konvention über die Rechte des Kindes" unter dem Gesichtspunkt ihrer Erfüllung für die Schulsituation von Migrantenkindern. (Hg. vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien 1993)
Gauß, R.; Harasek, Anneliese; Lau, Gerd: Interkulturelle Bildung -Lernen kennt keine Grenzen. Wien 1994.
Gauß, R., Lau, G.: "Mehrsprachigkeit in Österreichs Schulen" für das internationale Jahrbuch Sociolinguistica, Niemeyer Verlag, 1993.
Internationale Dokumente zum Menschenrechtsschutz. Hg. von Felix Ermacora. Stuttgart 1982.
Lau, Gerd: Schulrecht für Migrantenkinder. In ERZIEHUNG UND UNTERRICHT 4 (1991), Österreichischer Bundesverlag, Wien 1991, S. 248-253. (Schwerpunktnummer "Von der Ausländerpädagogik zum interkulturellen Lernen", koordiniert von Pinterits, Manfred; Gauß, Rainer; Lau, Gerd)
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern. (77/486/EWG)
"Übereinkommen über die Rechte des Kindes" ("Convention on the Rights of the Child") der Vereinten Nationen (UN), verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 44/25 am 20.November 1989.
Wege zu Minderheiten in Österreich. Ein Handbuch. Hg. v. Initiative Minderheitenjahr. Verlag Der Apfel, ISBN 3-85450-069-6, Wien 1993.
Wrede, Hans-Heinrich: KSZE in Wien. Kursbestimmung für Europas Zukunft. Köln 1990.